AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
    1. Die strolzevents GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der im Folgenden festgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (um Folgenden „AGB“ genannt). Diese gelten für sämtliche rechtlichen Beziehungen zwischen der Agentur und deren Kunden, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. In Bezug auf Rechtsbeziehungen mit Verbraucher*innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten die nachfolgenden AGB insofern, als dass durch diese die dem*der Verbraucher*in zustehenden Rechte nicht verletzt oder eingeschränkt werden.

    2. Etwaige diesen AGB widersprechende AGB eine*r Kund*in werden ausdrücklich nicht akzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall explizit und schriftlich vereinbart worden ist. Die Agentur widerspricht solchen AGB von Dritten somit ausdrücklich. Eines eigenen Widerspruchs gegen etwaige AGB des*der Kund*in durch die Agentur bedarf es nicht.

    3. Änderungen der AGB werden dem*der Kund*in jeweils bekannt gegeben und gelten stets dann als mit vereinbart, wenn der*die Kund*in nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht. Auf die jeweilige Bedeutung des Schweigens wird der*die Kund*in explizit hingewiesen. Die Fiktion der Zustimmung durch das Schweigen gilt nicht für die Änderung von wesentlichen Vertrags- bzw. Leistungs-Inhalten (bspw. Entgelt, etc.).

    4. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichungen oder diese ergänzende Abreden zwischen den jeweiligen Parteien sind nur insofern wirksam, als dass diese explizit und schriftlich von der Agentur bestätigt oder angenommen worden sind.

    5. Sämtliche von der Agentur ausgestellten Angebote sind freibleibend und bis zu deren schriftlichen Annahme für die Agentur unverbindlich.

    6. Sollten einzelne Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  2. Konzept- & Ideenschutz
    1. Hat der*die potentielle Kund*in die Agentur bereits vorab darum gebeten ein Konzept auszuarbeiten, um dieses in weiterer Folge präsentiert zu bekommen und die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nachkommt, gelten für dieses vorvertragliche Verhältnis folgende Regelungen.

    2. Schon durch die Aufforderung und die Annahme der Konzeptausarbeitung durch die Agentur treten der*die potentielle Kund*in und die Agentur in ein vorvertragliches Verhältnis. Auch dieses vorvertragliche Verhältnis unterliegt diesen AGB. Der*Die potentielle Kund*in anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzeptausarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt.

    3. Konzepte die vorab durch die Agentur ausgearbeitet worden sind unterstehen in all ihren Bereichen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, sofern diese Werkhöhe erreicht haben. Eine eigenständige Nutzung oder Bearbeitung einzelner Teile des durch die Agentur ausgearbeiteten Konzepts ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur ist dem*der potentiellen Kund*in somit – gemäß dem Urheberrechtsgesetz – ausdrücklich nicht gestattet. Die Agentur behält sich diesbezüglich die allfällige Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen den*die Kund*in vor.

    4. Für das jeweilige Projekt des*der Kund*in allgemeine, im ausgearbeiteten Konzept relevante Ideen, die (noch) keine Werkhöhe erreichen unterliegen nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Solche von der Agentur im Konzept hervorgebrachte relevante Ideen am Beginn eines Schaffungsprozesses können fortlaufend als zündender Funke und somit als Ursprung von späteren Projekten oder Werbestrategien definiert werden. Aus diesem Grund sind all jene Elemente des von der Agentur vorab ausgearbeiteten Konzepts geschützt, welche eine Eigenart darstellen, und dazu im Stande sind einer allgemeinen Vermarktungsstrategie deren charakteristische Prägung zu geben. Als „Idee“ im Sinne dieser AGB werden somit insbesondere Werbeschlagwörter, -texte, eigens angefertigte Grafiken & Illustrationen und Werbemittel (etc.) angesehen – auch wenn diese für sich selbst noch keine Werkhöhe erreichen.

    5. Ist der*die Kund*in der Meinung, dass eine oder mehrere diesem*dieser von der Agentur präsentierten Ideen bereits von ihm*ihr bedacht worden ist, hat er*sie dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation des Konzepts unter Beilegung von Beweisen bekannt zu geben. Anderenfalls bleibt anzunehmen, dass die Agentur dem*der potentiellen Kund*in im Rahmen des ausgearbeiteten Konzepts ausschließlich neue – und somit geschützte – Ideen präsentiert hat. Die Agentur behält sich diesbezüglich die allfällige Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches gegen den Kunden vor, sofern diese*r solche Ideen ohne die schriftliche Zustimmung der Agentur verwendet.

    6. Dem*Der potentiellen Kund*in ist es allgemein untersagt, die von der Agentur im Rahmen der Ausarbeitung des Konzepts hervorgebrachten Ideen und Produkte außerhalb eines mit der Agentur in weiterer Folge abzuschließenden Hauptvertrages unternehmerisch oder wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen, bzw. verwerten oder nutzen zu lassen.

  3. Eigentums- & Urheberrecht
    1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist verbleiben sämtliche Arbeiten und Leistungen der Agentur, welche diese im Rahmen der Ausführung einer Leistungspflicht bzw. eines Auftrages für den*die Kund*in erstellt im Eigentum der Agentur und sind urheberrechtlich geschützt. Der*Die Kund*in erwirbt durch die Vergütung der jeweiligen Kosten lediglich ein Nutzungsrecht im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks und für die vereinbarte Dauer bis zur endgültigen Abwicklung des Auftrages. Zu einer Herausgabe der Konzepte bzw. Arbeiten und den daraus resultierenden Ergebnissen an den*die Kund*in ist die Agentur nicht verpflichtet.

    2. Für dem*der Kund*in von der Agentur für den jeweiligen Zweck zur Verfügung gestellte Arbeiten, Sujets oder Werbevorlagen etc. gilt der Punkt 3.1. sinngemäß. Nach dem Ablauf bzw. nach dem Abschluss des Vertrages bzw. des Auftrages darf der*die Kund*in die zur Verfügung gestellten Arbeiten, Sujets bzw. Werbevorlagen etc. ausschließlich mit der schriftlichen Zustimmung der Agentur verwenden. Diese Zustimmung der Agentur ist für jede Verwendung jeweils einzeln einzuholen.

    3. Die Kosten für eine Nutzung der jeweils zur Verfügung gestellten Arbeiten, Sujets oder Werbevorlagen etc. werden in dem von der Agentur ausgestellten Angebot jeweils einzeln aufgelistet ausgewiesen. Für eine widerrechtliche bzw. vertragswidrige Nutzung durch den*die Kund*in haftet diese*r mit der jeweils doppelten Höhe der in dem Angebot dafür ausgewiesenen Kosten.

    4. Die Agentur behält sich in diesem Zusammenhang außerdem das Recht vor, auf allen Arbeiten, Sujets oder Werbemitteln etc. auf den jeweiligen Urheber hinzuweisen und / oder diese mit der Marke bzw. dem jeweiligen Logo der Agentur oder dessen Produkte zu versehen. Dies führt zu keinem besonderen Entgeltanspruch des*der Kund*in.

    5. Die Agentur behält sich etwaige Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit einer unberechtigten Nutzung gegen den*die Kund*in ausdrücklich vor.

  4. Leistungsumfang und Abwicklung des Auftrags / Mitwirkungsobliegenheit
    1. Der jeweilige Umfang der Leistungsverpflichtung der Agentur richtet sich stets nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot, welches die Agentur dem*der Kund*in ausgestellt hat und / oder nach einem eigens zwischen den Parteien ausgehandelten Vertrag.

    2. Nachträgliche Änderungen, welche die Leistungsverpflichtungen der Agentur betreffen, bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung bzw. Bestätigung der Agentur.

    3. Sofern individuell nichts anders vereinbart worden ist, behält sich die Agentur innerhalb des von dem*der Kund*in vorgegebenen gestaltungstechnischen und finanziellen Rahmens bei der Erfüllung des Auftrages das Recht auf die eigene Gestaltungsfreiheit vor. Im Zuge dessen kann es zu Verschiebungen einzelner Kosten des Angebots kommen, jedoch insgesamt nicht zur Überschreitung des von dem*der Kun*in freigegebenen Gesamtbudgets – dies gilt jedoch nicht für nachträgliche, kostenaufwändigere Sonder- oder Zusatzwünsche des*der*Kund*in.

    4. Sämtliche von der Agentur dem*der Kund*in im Rahmen der Leistungserbringung vorgelegten Dokumente und Dienstleistungen sind binnen einer angemessenen Zeitspanne von vier Werktagen zu überprüfen und allenfalls freizugeben. Tut er*sie dies nicht, behält sich die Agentur das Recht vor, den unterlassenen Widerspruch als nicht wahrgenommene Obliegenheitspflicht des*der Kund*in, und somit als genehmigt aufzufassen.

    5. Im Rahmen des jeweiligen Auftrages hat der*die Kund*in der Agentur zeitgerecht sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche für die Durchführung jeweils essenziell sind. Dies gilt auch für Umstände bzw. Informationen, welche erst während der Abwicklung des Auftrages bekannt werden oder auftreten. Einen etwaigen Aufwand, welcher dadurch entstanden ist, dass Teilarbeiten der Agentur aufgrund von unrichtigen, unvollständigen, oder nachträglich geänderten Informationen wiederholt bzw. neu ausgeführt werden müssen, oder dadurch verzögert werden, hat der*die Kund*in selbst zu tragen.

    6. Der*Die Kund*in garantiert der Agentur, dass sämtliche Unterlagen und Informationen, welche er der Agentur für die Durchführung eines Auftrages zur Verfügung gestellt hat frei von Rechten Dritter sind, und somit in weiterer Folge ohne Probleme von der Agentur benutzt werden dürfen. Sofern die Agentur in Bezug darauf bloß leicht fahrlässig handelt, oder ihre Obliegenheit zur diesbezüglichen Warnung einhält, haftet diese – jedenfalls nicht im Innenverhältnis – für Verletzungen derartiger Rechte Dritter. Sofern die Agentur von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen wird, hat der*die Kund*in die Agentur – jedenfalls im Innenverhältnis – schad- & klaglos zu halten. Der*Die Kund*in hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, welche dieser durch eine solche Inanspruchnahme von Dritten entstehen. Insbesondere hat der*die Kund*in die Agentur bei der Abwehr von etwaigen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

    7. Die Agentur haftet bei (Werbe-) Dienstleistungen über „Social-Media-Kanäle“ nicht für eine etwaige weniger erfolgreiche Performanz als dies ursprünglich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung angenommen worden ist. Diese Haftungsfreistellung wird darauf zurückgeführt, dass sich die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ in deren eigenen Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, Werbeanzeigen oder gezielte Auftritte von „Usern“ in den sozialen Medien aus eigenen, beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Der*Die Kund*in nimmt mit der Annahme der AGB zur Kenntnis, dass diese Nutzungsbedingungen zwangsläufig das mit der Agentur eingegangene Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis (mit-) bestimmen, da diese selbst auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen zu arbeiten hat. Die Agentur ist ausdrücklich nicht dazu in der Lage die jeweiligen Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ dazu zu verpflichten, bestimmte Inhalte an deren Nutzer weiterzugeben. Somit handelt es sich bei solchen – von dem*der Kund*in allenfalls gewünschten Online-Kampagnen – um ein von der Agentur nicht kalkulierbares Risiko ob diese auch jederzeit uneingeschränkt abrufbar sind oder nicht, für welches die Agentur ausdrücklich keine Haftung übernehmen kann.

    8. Im Rahmen von Buchungen zur Eventbetreuung und / oder Veranstaltungsdurchführung hat der*die Kund*in sowohl der jeweiligen Projektleitung, als auch den allenfalls hinzugebuchten DJs eine angemessene Nächtigungsmöglichkeit, sowie eine der jeweiligen Veranstaltung angepasste und angemessene Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Ob eine solche benötigt wird ist im Rahmen der Buchung bzw. Absprache mit der jeweiligen Ansprechperson der Agentur abzuklären.

    9. Im Rahmen von Buchungen zur Eventbetreuung und / oder Veranstaltungsdurchführung, bei welcher der*die Kund*in auch Veranstaltungsequipment der Agentur anmietet, akzeptiert die Agentur einen üblichen Schwund von 1% der laut Angebot angemieteten Kopfhörer. Sämtlicher über diese Anzahl hinausgehende Schwund von Kopfhörer-Equipment wird dem*der Kund*in mit einem Selbstbehalt von €50,- pro Kopfhörer nachträglich in Rechnung gestellt. Die oben angeführte Schwund-Toleranz gilt ausschließlich für die Kopfhörer, nicht auch für zusätzliches technisches Equipment.

  5. Webshop & Online Ticketing
    1. Mit der Betätigung des Feldes „kostenpflichtig bestellen“ im Webshop stellt der*die Kund*in der Agentur ein Angebot. Erst mit der Zuteilung und der Übersendung einer Transaktionsnummer durch die Agentur an die von dem*der Kund*in angegebenen E-Mail Adresse kommt der Vertrag zwischen dem*der Kund*in und der Agentur zustande.

    2. Ungeachtet des Punktes 9. dieser AGB ist die Bezahlung im Webshop für Tickets zu den Veranstaltungen und Eigenproduktionen der Agentur per Kreditkarte, Online-Sofortüberweisung oder PayPal möglich. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in diesen Fällen stets in dem ausgeschriebenen Preis enthalten.

    3. Der jeweilige Gesamtpreis im Webshop ist nach dem jeweiligen Vertragsschluss sofort zur Zahlung fällig. Jedes Online-Ticket erhält erst durch die jeweils vollständige Bezahlung dessen Gültigkeit.

    4. Das jeweilige Ticket wird per E-Mail an die von dem*der Kund*in der Agentur auf der Website bekannt gegebene E-Mail-Adresse versendet. Der sich darauf befindende QR-Code stellt die Identifikationsreferenz eines rechtmäßig gekauften Tickets dar und bildet somit die Grundlage zur Eintrittsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung bzw. Eigenproduktion der Agentur. Mit der Eintrittsberechtigung akzeptiert der*die Kund*in gleichzeitig auch die AGB des Veranstalters und die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes.

    5. Der sich jeweils auf dem Ticket befindende QR-Code gilt neben der Eintrittsberechtigung auch für das Ausleihen eines Kopfhörers. Sofern eine Person online mehrere Tickets für mehrere Personen erwirbt, können stets so viele Kopfhörer an der jeweiligen Kopfhörerausgabe ausgeliehen, wie Tickets erworben worden sind. Jene Person, welche die Tickets online erworben hat, hat somit gleichzeitig zur Kenntnis zu nehmen, dass sie bzw. ihr Name auch für das Ausleihen der entsprechenden Anzahl an Kopfhörern im System hinterlegt wird und sie damit auch die Haftung für die Rückgabe aller auf ihren Namen ausgeliehenen Kopfhörern übernimmt. Alternativ dazu, können Kopfhörer vor Ort auch über einen Kopfhörer-Pfand ausgeliehen werden.

    6. Tickets dürfen von dem*der Kund*in oder Dritten nicht missbräuchlich verwendet, kopiert oder verändert werden. Sofern öffentlich über den Webshop nichts anderes kommuniziert worden ist, gilt beim Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung oder Eigenproduktion der Agentur das Prinzip des ersten Zutritts.

    7. Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung für den fahrlässigen Umgang mit den mobilen Tickets in Zusammenhang mit einem etwaigen daraus resultierenden Datenverlust.

    8. Die Agentur behält sich das Recht vor einzelne Veranstaltungen oder Eigenproduktionen terminlich zu verschieben, sofern solche Änderungen bzw. Verschiebungen zumutbar und sachlich zu rechtfertigen sind (wettertechnische Gründe bei Open-Air-Veranstaltungen, sicherheitstechnische Gründe, etc.). In einem solchen Falle, bzw. im Falle einer Absage werden keine Spesen ersetzt (bspw. Anfahrt, Hotel, etc.).

    9. Gutscheine der Agentur (hier: „Silent Disco Austria“) können ausschließlich auf dessen Website und ausschließlich für die auf dieser angebotenen Leistungen eingelöst werden. Bei Verlust, Diebstahl oder Entwertung des Gutscheins wird von der Agentur kein Ersatz geleistet. Eine Rückgabe, Barablöse oder ein Umtausch sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein kommerzieller Wiederverkauf des Gutscheins ist ausdrücklich untersagt.

    10. Die Verwendung der personenbezogenen Daten des*der Kund*in erfolgt auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Details dazu kann unseren Datenschutzbestimmungen entnommen werden, welche als solche einen integralen Bestandteil der vorliegenden AGB darstellen.

  6. Drittleistungen

    1. Die Agentur behält sich das einseitige Recht vor, nach eigenem Ermessen Aufträge, Unteraufträge oder vertragsgegenständliche (Dienst-) Leistungen an sachkundige Dritte Erfüllungsgehilfen abzugeben bzw. solche zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen einzusetzen. Dies erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart worden ist – stets im Namen der Agentur selbst.

    2. Verpflichtungen gegenüber Dritten, welche einvernehmlich im Namen des*der Kund*in eingegangen worden sind, hat diese*r einzutreten, sofern diese über die vereinbarte Vertragslaufzeit mit der Agentur hinausgehend andauern. Dies gilt insbesondere im Fall einer außerordentlichen Kündigung eines (Dienstleistungs-) Vertrages aus wichtigem Grund.

  7. Termine und Fälligkeiten
    1. Liefer- oder Leistungstermine sind für die Agentur stets nur dann verbindlich, sofern diese schriftlich und ausdrücklich vereinbart bzw. von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.

    2. Sofern sich eine vereinbarte Lieferung oder Leistung der Agentur aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt bzw. unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse) auf eine absehbare oder nicht absehbare Zeit verzögert, gerät die Agentur dadurch nicht in Leistungsverzug – die Leistungsverpflichtungen ruhen für diese Zeit, sodass sich die Frist zur Leistungserbringung bzw. Lieferung entsprechend verlängert. Dies gilt ausdrücklich auch für Fixgeschäfte, sofern die Agentur an der Verzögerung kein Verschulden trifft – die Beweislast liegt dabei bei dem*der Kund*in.

    3. Bei einer Leistungs- oder Lieferungsverzögerung von voraussichtlich mehr als zwei Monaten, oder von einer gar unvorhersehbaren Dauer sind sowohl der*die Kund*in als auch die Agentur – unter Einhaltung einer angemessenen Nachfristsetzung von 14 Tagen – dazu berechtigt schriftlich einseitig von dem ursprünglichen Vertrag zurückzutreten. Dabei sind etwaige Schadenersatzansprüche des*der Kund*in ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, er*sie kann ein grob fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln nachweisen.

    4. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, stellt die Agentur dem*der Kund*in binnen 14 Tagen nach jeweils vollständig abgewickelten Auftrag die Rechnung. Mit diesem Zeitpunkt wird der Rechnungsbetrag sogleich fällig. Bezüglich den weiteren Zahlungsmodalitäten siehe Punkt 7.

  8. Zahlungsverpflichtung & Eigentumsvorbehalt
    1. Sämtliche von der Agentur ausgeschriebenen Preise sind Fixpreise und verstehen sich als Netto-Preise. Dies gilt nicht für die Ausschreibung der Preise an Verbraucher*innen iSd. Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) – hier werden stets die Brutto-Preise kommuniziert.

    2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, entsteht eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Agentur schon für jede einzelne bereits erbrachte (Teil-) Leistung.

    3. Die Agentur hat den*die Kund*in darauf hinzuweisen, wenn aufgrund der allgemeinen Umstände und von geänderten Wünschen des*der Kund*in anzunehmen ist, dass die von der Agentur vorab kommunizierten Kosten eines Auftrages um mehr als 10% steigen werden. Eine solche Kostenüberschreitung gilt von dem*der Kund*in als genehmigt, sofern diese*r nicht binnen vier Tagen ab erfolgter Verständigung durch die Agentur der Obliegenheit des schriftlichen Widerspruchs nachkommt.

    4. Sofern es im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von nachträglichen Änderungen oder Wünschen des*der Kund*in zu einer Kostenüberschreitung von weniger als 10% kommt, ist die Verständigung des*der Kund*in durch die Agentur nicht erforderlich – eine Kostenüberschreitung bis zu dieser Grenze gilt als durch den*die Kund*in von vornherein genehmigt und durch die jeweilige Änderung oder die zusätzlichen Wünsche gedeckt.

    5. Ab einem Auftragsvolumen von €10.000,- behält sich die Agentur das Recht vor, 50% des im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Gesamtbudgets als Anzahlung bereits vor der endgültigen Leistungserbringung einzufordern. Die bereits angezahlte Summe wird in der Endabrechnung dem schlussendlich noch offenen Betrag entsprechend angerechnet.

    6. Sämtliche Leistungen der Agentur, welche nicht ausdrücklich über das unterzeichnete Angebot abgegolten werden (insbesondere nachträgliche Änderungen oder zusätzliche Wünsche des*der Kund*in) werden von der Agentur in Form von eigenen, zusätzlichen Posten in der Rechnung angeführt und zusätzlich verrechnet. Sämtliche Barauslagen, welche der Agentur durch die Leistungserbringung notwendigerweise angefallen sind, sind von dem *der Kund*in zu ersetzen.

    7. Im Falle von Aufträgen oder Dienstleistungen, welche über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig erfolgen sollen, behält sich die Agentur das Recht vor, entsprechend Zwischenabrechnungen zu erstellen und einzufordern.

    8. Sollte der*die Kund*in von ihm*ihr ursprünglich in Auftrag gegebene Arbeiten oder Aufträge einseitig ändern oder in letzter Instanz gänzlich abbrechen, hat diese*r der Agentur sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt von dieser erbrachten Leistungen entsprechend zu vergüten und sämtliche sonstigen im Rahmen dessen der Agentur bereits angefallenen Kosten zu ersetzen. Sofern ein solcher Abbruch eines Auftrages durch den*die Kund*in nicht durch ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten oder eine zumindest grob fahrlässige Pflichtenverletzung der Agentur begründet ist, hat der*die Kund*in der Agentur die gesamte Summe der im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Kosten zu erstatten, welches dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegt. Dies beinhaltet auch sämtliche Kosten, welche der Agentur durch etwaige Stornos bei in den jeweiligen Auftrag miteinbezogenen Partnern oder Drittdienstleistern anfallen. Der*Die Kund*in hat die Agentur dabei schad- und klaglos zu halten und haftet der Agentur für etwaige Inanspruchnahmen zumindest im Innenverhältnis.

    9. Mit der finanziellen Abgeltung des vorzeitigen Abbruchs des Auftrages durch den*die Kund*in erwirbt er*sie an den bereits von der Agentur erbrachten Leistungen und Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Etwaige Entwürfe und sonstige Unterlagen sind der Agentur unverzüglich nach dem Abbruch des Auftrages zurückzustellen.

    10. Von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des*der Kund*in im Eigentum der Agentur.

  9. Zahlungsmodalitäten & Aufrechnungsverbot
    1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist wird der jeweilige Rechnungsbetrag mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der jeweiligen Rechnung durch die Agentur („Rechnungslegung“) an den*die Kund*in jeweils ohne Abzüge fällig.

    2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist hat der*die Kund*in den der Agentur jeweils zu entrichtenden Geldbetrag binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auf dessen dem*der Kund*in bekanntgegebenen Geschäfts-Bankkonto zu überweisen.

    3. Bei vereinbarter Ratenzahlung behält sich die Agentur das Recht vor, den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag der jeweils noch offenen Schuld auf einmal einzufordern, sofern der*die Kund*in die vereinbarten Fristen für die jeweiligen Raten bei zumindest zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht einhält („Terminverlust“).

    4. Im Falle eines Zahlungsverzuges des*der Kund*in hat die Agentur diese*n zu mahnen und diese*n unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen erneut zur Zahlung aufzufordern. Kommt der*die Kund*in dieser erneuten Aufforderung erneut nicht nach, behält sich die Agentur das Recht vor die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen zu verrechnen (§456 UGB; §1000 ABGB). Die Geltendmachung weitergehender Rechte, Forderungen oder dadurch entstandener Kosten bleibt davon unberührt.

    5. Ein andauernder Zahlungsverzug des*der Kund*in (zumindest zweimal erfolglos gemahnt und das verstreichen lassen der Nachfrist) berechtigt die Agentur dazu, sämtliche anderen (Teil-) Leistungen aus anderen Verträgen mit der*demselben Kund*in sofort fällig und somit in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Agentur in einem solchen Fall das Recht vor weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung des noch ausstehenden Betrages durch den*die Kund*in zurückzuhalten.

    6. Solange etwaige Forderungen des*der Kund*in gegenüber der Agentur von dieser nicht schriftlich anerkannt, oder durch ein Gericht festgestellt worden sind ist der*die Kund*in nicht dazu berechtigt mit eigenen Forderungen gegen jene der Agentur aufzurechnen.

  10. Vorzeitige Auflösung & Stornierung
    1. Die Agentur behält sich das Recht vor Verträge aus einem vorliegenden wichtigen Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung (ex nunc) aufzulösen. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist einzuhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn zumindest einer der im Folgenden angeführten Fälle eintritt, bzw. vorliegt:

    2. Die Agentur darf aufgrund von allgemein bekannten Informationen und Umständen darauf schließen, dass es um die Bonität des*der Kund*in nicht gut steht, und dieser stimmt einer Vorausleistung nicht zu.

    3. Der*Die Kund*in hat fahrlässig den Umstand zu vertreten, dass eine weitere Leistung durch die Agentur unmöglich, oder länger als einen Monat ab Vertragsabschluss verzögert wird.

    4. Zahlungs- und / oder Leistungsverzug des*der Kund*in trotz erfolgloser schriftlicher Mahnung durch die Agentur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen.

    5. Das Setzen einer Handlung durch den*die Kund*in, welche Umstände eintreten lassen, die dazu geeignet sind dem Markenimage, dem Respekt oder dem Ansehen der Agentur zu schaden.

    6. Der*Die Kund*in hat das Recht einen Vertrag mit der Agentur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (ex nunc) zu beenden, wenn die Agentur es trotz schriftlicher Abmahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen weiterhin unterlässt eine wesentliche Bestimmung aus dem Vertrag umzusetzen, oder eine vorliegende positive Vertragsverletzung zu beseitigen. Der Punkt 8.1.4. ist auch hier sinngemäß anzuwenden.

    7. Sofern der*die Kund*in nicht aus dem in Punkt 8.2. beschriebenen Fall vorzeitig von dem Vertrag zurücktritt bzw. eine Bestellung oder einen Auftrag storniert, hat dieser – jeweils abhängig von dem Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Stornierung die jeweiligen Kosten zu tragen:

    8. Tritt der*die Kund*in ohne wichtigen Grund (iSd. Punktes 8.2.) von einem Vertrag zurück, und / oder storniert er*sie ohne wichtigen Grund (iSd. Punktes 8.2.) eine Bestellung bzw. einen Auftrag, hat dieser ungeachtet einem etwaigen Verschulden eine Stornogebühr zu bezahlen. Die Höhe dieser Stornogebühr richtet sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Stornierung:

      • erfolgt die Stornierung spätestens 6 Monate vor der ursprünglich gebuchten und geplanten Veranstaltung, kann der*die Kund*in die Buchung kostenfrei stornieren;

      • erfolgt die Stornierung weniger als 2 Monate vor der ursprünglich gebuchten und geplanten Veranstaltung, hat der*die Kund*in eine Stornogebühr von 50% der ausgewiesenen Angebots- bzw. Vertragssumme zu bezahlen;

      • erfolgt die Stornierung weniger als 1 Monate vor der ursprünglich gebuchten und geplanten Veranstaltung, hat der*die Kund*in eine Stornogebühr von 75% der ausgewiesenen Angebots- bzw. Vertragssumme zu bezahlen.

      • Die unter 10.3.1. angeführten Stornobedingungen gelten nicht für den Ticket- & Webshop der Agentur. Für den*die Kund*in besteht beim Kauf eines Online-Tickets zu dessen Veranstaltungen und Eigenproduktionen gemäß §18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht.

  11. Gewährleistung und Haftung
    1. Allfällige Mängel oder Beschwerden an den gelieferten oder erarbeiteten Waren bzw. Leistungen oder Arbeiten hat der*die Kund*in der Agentur unverzüglich – jedenfalls aber binnen einer Woche nach erfolgter Lieferung bzw. Leistung oder Übergabe – unter Beschreibung des jeweiligen Mangels schriftlich anzuzeigen. Tut er*sie dies nicht, gilt die Leistung bzw. Arbeit als genehmigt und angenommen. Eine spätere Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen durch den*die Kund*in gegenüber der Agentur aufgrund von Mängeln ist demnach ausgeschlossen.

    2. Erfolgt die Mängelrüge (iSd. §377 UGB) durch den*die Kund*in rechtzeitig und in berechtigter Art und Weise gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Der*Die Kund*in hat das Recht auf Verbesserung bzw. Austausch. Die Agentur hat in Folge dessen eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Behebung des Mangels. Sofern dies für die Agentur mit einem unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen und oder finanziellen Aufwand verbunden wäre, behält sich die Agentur das Recht vor auf die Verbesserung oder den Austausch zu verweigern. Dies führt unweigerlich zu dem sekundären Gewährleistungsanspruch des*der Kund*in zur Preisminderung oder gänzlichen Wandlung des Vertrages. Von den Parteien bereits übergebenen Sachen, Waren und / oder Leistungen sind zurückzustellen oder angemessen zu vergüten.

    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt jeweils 6 Monate ab erfolgter Lieferung bzw. Leistung oder Übergabe. Für geschäftliche Beziehungen zwischen Unternehmer*innen wird die Vermutungsregel des §924 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen.

    4. Für von dem*der Kund*in von der Agentur spezifisch geforderte Konzepte, Ideen bzw. Arbeiten und Vorlagen übernimmt die Agentur nach der internen Genehmigung durch den*die Kund*in keine Haftung in wettbewerbs-, urheber-, marken- oder verwaltungsrechtlichen Belangen. Die schlussendliche Nutzung der Arbeiten und Leistungen der Agentur erfolgt durch den*die Kund*in selbst, sodass die Überprüfung der jeweiligen Arbeit bzw. Leistung auf deren rechtliche Zulässigkeit nach Außen bei diese*r selbst liegt. Die Agentur verpflichtet sich im Rahmen ihrer Arbeit ausschließlich zu einer groben Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit und haftet nur in Fällen des eigenen grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Handelns.

    5. Ungeachtet der Art der Entstehung eines Schadens haftet die Agentur ausschließlich für von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmern grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Sach- und Vermögensschäden. Die Beweislast für ein zumindest grob fahrlässiges Handeln der Agentur, deren Erfüllungsgehilfen bzw. Auftragnehmern liegt jeweils bei jener Person, die behauptet in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

    6. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, haftet die Agentur nicht für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, welche aus einer mangelnden Bereitstellung an relevanten Informationen, mangelnder Überprüfung der rechtlichen Umstände, mangelnde Einholung von Genehmigungen und Bewilligungen oder ähnlichem entstanden sind. Sofern die Agentur aus solchen oder ähnlichen Gründen von Dritten in Anspruch genommen wird, haftet der*die Kund*in der Agentur zumindest im Innenverhältnis. Der*Die Kund*in hat die Agentur grundsätzlich schad- und klaglos zu halten.

  12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort & Gerichtsstand
    1. Sämtliche mit der Agentur abgeschlossenen Verträge oder Aufträge, sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem*der Kund*in und der Agentur unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht. Etwaige Verweisungsnormen, sowie das UN-Kaufrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.

    2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Erfüllungsort stets der Sitz der Agentur. Im Falle des Versands einer Ware geht die Transportgefahr unmittelbar mit der Übergabe der Ware an das von der Agentur ausgewählte Transportunternehmen auf den*die Kund*in über.

    3. Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Ungeachtet dessen behält sich die Agentur das Recht vor, den*die Kund*in an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

  13. Sonstiges
    1. Sofern dies im Rahmen des jeweiligen Vertrages bzw. Auftrages als notwendig und hilfreich erscheint, hat der*die Kund*in der Agentur eine Kontakt- & Ansprechperson zuzuweisen, welche für das vertrags- bzw. auftragsgegenständliche Projekt in letzter Instanz und umfassend entscheidungsbefugt ist. Eine etwaige interne Änderung dieser Kontakt- & Ansprechperson hat der*die Kund*in der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Punkt 4.5. gilt sinngemäß.

    2. Die Agentur behält sich – vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des*der Kund*in – das Recht vor, auf den eigenen (Online-) Plattformen mit dem Firmennamen und / oder dem Firmenlogo des*der Kund*in auf die vormaligen oder bestehenden Geschäftsbeziehungen hinzuweisen.

    3. Vermietungen von (Veranstaltungs-) Equipment welche durch den*die Kund*in bei der Agentur gebucht werden hat diese*r binnen zwei Tagen nach der durchgeführten Veranstaltung an die Agentur zurückzusenden, bzw. zurückzustellen.

 

Stand Oktober 2022

 

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AGBs Silent Cinema

Unternehmensinformationen Silent Cinema

strolzevents GmbH
David Strolz
Brofinga 4
6822 Satteins

Standort Wien:
Burggasse 94a
1070 Wien
Österreich

Telefon: 0043 664 1482579
E-Mail: info@strolzevents.com
Web: www.strolzevents.at

UID-Nr.: ATU72642946
Bankverbindung: Hypobank Feldkirch
IBAN: AT85 5800 0125 8681 3011
BIC: HYPVAT2B

 

Colorphyll GmbH
Robert Wolf
Carmen Sommer
Innstraße 77
6020 Innsbruck
Österreich

Telefon: 0043 650 9808980
E-Mail: office@silentcinema.at
UID-Nr.: ATU71255624
FB-Nr.: FN 455898 p

Bankverbindung: Raiffeisen Landesbank Tirol
IBAN: AT90 3600 0000 0077 2020
BIC: RZTIAT22

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Silent Cinema

  1. Anwendungs- und Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle Angebote, Buchungen, Lieferungen und Leistungen welche durch die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) als „Silent Cinema“ gestellt bzw. erbracht werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese noch nicht ausdrücklich vereinbart werden. 

    2. Sie gelten nicht, sofern es sich bei dem Vertragspartner um eine Privatperson handelt, und dieser dabei nicht gewerblich tätig wird.

    3. Diesen AGB widersprechenden, bzw. abweichenden AGB des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht für das jeweilige Vertragsverhältnis, wenn der Vertragspartner diese seiner Buchung, seinen Angeboten oder sonstigen Erklärungen zugrunde gelegt hat.

    4. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, bzw. zwischen den Parteien vereinbart worden sind, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder diesen widersprechen, gehen diese einzelvertraglichen Regelungen den entgegenstehenden Teilen der AGB in deren Rangordnung vor. 

  2. Angebote und Zustandekommen des Vertrages
    1. Die Angebote der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) in Zusammenhang mit deren Produkt „Silent Cinema“ sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind. Sie gelten vorbehaltlich einer Vor-Ort-Besichtigung der beabsichtigten Location / Veranstaltungsstätte, bei welcher die technische Umsetzbarkeit geprüft wird.

    2. Ein wirksamer Vertrag kommt somit grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Spielterminvereinbarung durch eine der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) zustande.

    3. Als verbindlich bezeichnete Angebote der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) sind 2 Wochen ab deren Zustellung gültig. Möchte ein Vertragspartner ein ursprünglich als verbindlich bezeichnetes Angebot nach Verstreichen der Frist von 2 Wochen annehmen, kommt ein wirksamer Vertrag wiederum erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Spielterminvereinbarung durch eine der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) zustande.

  3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
    1. Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrages sind die laut Angebot individuell vereinbarten Leistungen im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen im Stil eines „Silent Cinema“.

    2. Der jeweilige Umfang der zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem jeweils von den Parteien im Einvernehmen genehmigten Angebot.

    3. Jedenfalls nie vom Leistungsumfang der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) gedeckt sind sowohl das Einholen sämtlicher behördlicher Genehmigungen sowie Veranstaltungsversicherungen nach dem jeweils anzuwendenden (Veranstaltungs-) Gesetz, die Übernahme etwaiger nach diesem anfallenden AKM-Gebühren, als auch die (vom Vertragspartner zu organisierende) Garantie der Nutzungsmöglichkeit der Location / Veranstaltungsstätte für die Dauer und zum Zweck der gebuchten Veranstaltung („Silent Cinema“). 

  4. Vertragsdauer
    1. Die wechselseitigen vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien wirken bis zum Zeitpunkt der Erbringung sämtlicher aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien bestehenden Pflichten. Dies kann auch über den Zeitpunkt der jeweiligen bereits durchgeführten Veranstaltung hinausgehen.

  5. Änderungen aufgrund von widrigen Wetterverhältnissen
    1. Der Vertragspartner hat – für den Fall von vorhergesagten widrigen Wetterverhältnissen am geplanten Veranstaltungstermin –  schon im Vorfeld (im Zuge des Vertragsabschlusses) mit den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) einen Ersatztermin zu vereinbaren bzw. einen überdachten Ersatzort festzulegen. Je nachdem ob und zu welchem Zeitpunkt dieser Ersatztermin vom Vertragspartner in Anspruch genommen bzw. mit den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) kommuniziert wird, kommt es zu verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen. Sofern der Haupttermin vom Vertragspartner wetterbedingt nicht wahrgenommen wird, hat dieser den Ersatztermin jedenfalls in Anspruch zu nehmen, sofern es die Wetterbedingungen zulassen. Tut der Vertragspartner dies nicht, hat er den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) den entgangenen Gewinn der für den Termin bereits verkauften  Vorverkaufstickets (Nettopreis =4€ pro Ticket) zu ersetzen.

    2. Verschiebungen & Ersatztermine
      Sofern die am Veranstaltungstag zu erwartenden schlechten Wetterverhältnisse eine Abhaltung der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht möglich erscheinen lassen, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, die Veranstaltung auf einen im Vorfeld vereinbarten Ersatztermin zu verschieben. 

    3. Wurde im Vorfeld kein Ersatztermin vereinbart, und ist bis zu 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn (=Einlass) aufgrund von vorhergesagten widrigen Wetterverhältnissen davon auszugehen, dass die Veranstaltung nicht wie geplant stattfinden kann, hat der Vertragspartner die Möglichkeit einen überdachten Ersatzort bekannt zu geben, welcher ebenso sämtliche Voraussetzungen für die Durchführbarkeit der Veranstaltung erfüllt. Ein solcher Ersatzort ist den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) spätestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn (=Einlass) bekannt zu geben.

      Kann ein solcher überdachter Ersatzort vom Vertragspartner nicht gestellt werden, behalten sich die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) im Falle von widrigen Wetterverhältnissen während dem Aufbau, dem Einlass oder der Filmvorführung das Recht vor, die Veranstaltung zum Schutz vor Schäden an Personen und / oder Equipment die Veranstaltung abzubrechen. Dies erfolgt auf das Risiko des Vertragspartners; dieser trägt diesbezüglich die Preisgefahr für die gesamte Angebotssumme, welche auch bei erfolgter Veranstaltung vertragsgemäß zu entrichten gewesen wäre. 

    4. Kommt es unmittelbar vor, oder während der Filmvorführung ohne schuldhaftes und / oder fahrlässiges Verhalten der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH und / oder Colorphyll GmbH) zu unvorhergesehenen technischen Problemen oder Gebrechen von für die Durchführung der Veranstaltung unverzichtbarem Equipment, sind die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) dem Vertragspartner dazu verpflichtet einen Ersatztermin anzubieten. Dieser erfolgt ohne weitere zusätzliche Kosten für den Vertragspartner – er hat somit nur die erste Veranstaltung laut Angebot / Vertrag zu bezahlen. 

      Ein solcher etwaiger Ersatztermin verpflichtet den Vertragspartner dennoch zur erneuten Bereitstellung von Verpflegung & Unterkunft für das angereiste Personal der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH).

    5. Kann die geplante Veranstaltung aufgrund von behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung und / oder Prävention der COVID-19 Pandemie (bspw. in Form von Veranstaltungsverboten o.ä.) nicht stattfinden, gilt der Vertrag als von den Parteien nicht geschlossen. Bereits geleistetes ist zurückzustellen.

      Im Fall der bereits erfolgten Anreise des Personals der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) am Veranstaltungsort, hat der Vertragspartner lediglich für die etwaige in Anspruch genommene  Übernachtungsmöglichkeit (inkl. Frühstück) aufzukommen.

  6.  Zahlungskonditionen
    1. Das Zahlungsziel aller gestellten Rechnungen durch eine der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) beträgt 14 Tage ab Rechnungslegung ohne Skonto. 

    2. Ab einem Angebotspreis von €10.000.- hat der Vertragspartner 50% des Angebotspreises anzuzahlen. Langt diese Anzahlung nicht spätestens 7 Tage vor dem (ersten) Veranstaltungstag bei den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) ein, verwirkt der Vertragspartner den geplanten Veranstaltungstermin, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird (Kulanzlösung). 

    3. Im Falle der Stornierung einer bereits vertraglich unterfertigten Buchung durch den Vertragspartner bis zu 48 Stunden vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn (= Einlass), fallen diesem 75% der Kosten des jeweiligen Angebots (für den jeweils stornierten Veranstaltungstermin) an. 

    4. Im Falle der Stornierung einer bereits vertraglich unterfertigten Buchung durch den Vertragspartner weniger als 48 Stunden vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn (=Einlass), fallen diesem 100% der Kosten des jeweiligen Angebots (für den jeweils stornierten Veranstaltungstermin) an. 

    5. Sofern es sich bei den vertraglichen Beziehungen um kein Verbrauchergeschäft handelt ist eine Aufrechnung des Vertragspartners gegen die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ausgeschlossen. 

  7.  Haftungsausschluss & Gewährleistung
    1. Die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) haften nicht für jegliche technische Ausfälle welche auf eine mangelnde Grundausstattung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zurückzuführen sind. Die Besichtigung und Begehung der jeweiligen  Veranstaltungsstätte erfolgt durch die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH und / oder Colorphyll GmbH). Diese wird nach dem „Status Quo“ zum Zeitpunkt der Begehung / Besichtigung als für die Veranstaltung geeignet oder ungeeignet befunden. Für am Veranstaltungstag an der Veranstaltungsstätte andere vorherrschende Gegebenheiten haftet somit der Vertragspartner gegenüber den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH). Dieser trägt dabei auch die Preisgefahr. 

    2. Die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) haften nicht für unvorhergesehene technische Ausfälle an für die Durchführung der Veranstaltung unverzichtbarem Equipment – sei es eigenes, oder von dem Vertragspartner zur Verfügung gestelltes. Es gilt Punkt 5.3. sinngemäß.

    3. Die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) haften nicht für etwaige rechtswidrig nicht bestehende Genehmigungen oder anfallende Gebühren am jeweiligen Veranstaltungsort. Für die Schaffung der für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen bzgl. der Veranstaltungsstätte hat ausdrücklich der Vertragspartner Sorge zu tragen. 

    4. Die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) haften gegenüber dem Vertragspartner nicht für etwaige im Zuge der Durchführung der Veranstaltung auftretende Schäden an Personen und / oder Equipment, sofern solche Schäden diesen nicht durch deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können.
      Dies gilt auch bei eintretenden Personen- und / oder Sachschäden von Besuchern. Nach außen hin tritt der Vertragspartner als Veranstalter*in auf, sodass eine Haftung der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) für Besucherschäden ausdrücklich ausgeschlossen wird. 

    5.  Wird eine der in diesen AGB den Vertragspartner treffenden Verpflichtungen – welche zur Durchführung der Veranstaltung notwendig sind – von diesem nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt, und kommt es dadurch zu Schäden an Veranstaltungsequipment, und / oder Personen- bzw. Sachschäden an Personal oder Besuchern, verpflichtet sich der Vertragspartner als nach außen auftretende*r Veranstalter*in die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) schad- und klaglos zu halten.
      Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vertragspartner für ein etwaiges Abhandenkommen, den Diebstahl oder die mutwillige Beschädigung von Veranstaltungsequipment der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) durch Dritte einzustehen hat und somit die Haftung trägt – auch wenn ihn dabei kein Verschulden trifft. 

    6. Die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) haften nicht für eine etwaige vergessene oder falsche Platzierung von Clips, oder in diese eingesetzte Logos, welche im Rahmen des Vorspanns jeweils gezeigt werden. Die entsprechenden Clips sind den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) von dem Vertragspartner jeweils mindestens zwei Wochen vor der geplanten Ausstrahlung zu übermitteln. Die Kosten der Produktion solcher Videos sind von dem Vertragspartner selbst zu tragen. Sowohl für die korrekte Darstellung als auch für die Rechte zur Nutzung der darin vorkommenden Logos, Bilder, Tonträger, etc. haftet der Vertragspartner ausschließlich selbst. Er hat die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

  8.  Gerichtsstand
    1. Als Gerichtsstand für alle aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) und dem Vertragspartner entstehenden Ansprüche bzw. Streitigkeiten gilt das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien. 

  9.  Sonstige Bestimmungen
    1. Der Vertragspartner hat einen kostenfreien Zufahrtsbereich zur Veranstaltungsstätte für Fahrzeuge der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) bis zu 7,5t zu garantieren. Ist dies an der gewünschten Veranstaltungsstätte nicht möglich, hat der Vertragspartner In Absprache mit den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) einen alternativen Transport des für die Veranstaltung nötigen Equipments  zu organisieren. Dies erfolgt auf eigene Rechnung des Vertragspartners.

      Für den Fall, dass die Veranstaltungsstätte nicht für Fahrzeuge bis zu 7,5t befahrbar sein sollte, bzw. die dazu notwendige Tragfähigkeit nicht – oder diese zu einem späteren Zeitpunkt, welcher nach der Begehung durch die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) liegt nicht mehr – aufweist, hat der Vertragspartner dies den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) zeitgerecht mitzuteilen. Für eine alternative Umsetzung des Transports des gesamten Veranstaltungsequipments zu der Veranstaltungsstätte hat der Vertragspartner Sorge zu tragen. 

    2. Der Vertragspartner hat vor der Veranstaltung zeitgerecht (=vor Beginn der Aufbauarbeiten durch das Personal der Partnergesellschaften) dafür zu sorgen, dass die Veranstaltungsstätte frei von Hindernissen oder Verschmutzungen ist, welche den Aufbau untunlich bzw. unzumutbar machen könnten. Etwaige daraus entstehende Verzögerungen des Aufbaus – und in weiterer Folge auch der gesamten Veranstaltung – hat der Vertragspartner zu verantworten. Etwaige daraus entstehende Zusatzkosten hat der Vertragspartner zu tragen. 

    3. Der Vertragspartner hat zur Durchführung der Veranstaltung am Veranstaltungstag ausreichend anschlussbereite und geprüfte bzw. abgesicherte Stromanschlüsse (400V/32A) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

    4. Der Vertragspartner hat für den Fall eines plötzlich auftretenden Unwetters eine überdachte Notunterbringung zur Verfügung zu stellen, welche für die Besucher*innen im Umkreis von maximal 400 Metern von der Veranstaltungsfläche fußläufig erreichbar ist. 

    5. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Personal der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) sowohl während dem Aufbau, der Veranstaltung als auch zum Abbau jederzeit zwei von diesem zur Verfügung gestellte Ansprechpersonen zu etwaiger Hilfestellung und Erteilung von Auskunft vor Ort anzutreffen sind. 

    6. Die Veranstaltungsstätte hat über ausreichend gesicherte Möglichkeiten zur Befestigung von Veranstaltungsequipment zu verfügen. Deren ausreichendes Vorhandensein wird im Rahmen der Begehung der Veranstaltungsstätte durch die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) festgestellt. Für etwaige nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur Befestigung von Veranstaltungsequipment am Veranstaltungstag trägt der Vertragspartner die Preisgefahr bzgl. eines Ausfalls der Veranstaltung aus diesem Grunde. 

    7. Der Vertragspartner hat für jenen Zustand der Veranstaltungsstätte zu sorgen, welchen dieser zum Zeitpunkt der Begehung durch die Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) aufgewiesen hat. Insbesondere dafür, dass der Veranstaltungsort durch ausreichende Verdunkelung für eine störungsfreie Filmvorstellung bereitsteht. Bei der Begehung von den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH oder Colorphyll GmbH) erwähnte, potenziell störende Lichtquellen im Sichtfeld des Publikums sind vom Vertragspartner auszuschalten bzw. je nach Möglichkeit auf ein Minimum herunter zu dimmen. 
      Der Vertragspartner hat für ausreichend Platz zwischen Publikum und Film-Equipment (insb. Beamer, Technik, Leinwand etc.) zu sorgen, sodass zwischen diesen ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Meter eingehalten werden kann. 

    8. Der Vertragspartner hat den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) für den Zeitraum der Veranstaltung, sowie am Tag nach der Veranstaltung bis zur Abreise des Personals ausreichend kostenfreie Parkplätze in der unmittelbaren Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen (1 PKW & 2 Kleintransporter bis 7,5t). Ist dies aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte oder anderen besonderen Umständen nicht möglich, behalten sich die Partnergesellschaften das Recht vor, dem Vertragspartner die angefallenen Parkkosten im Nachhinein zusätzlich in Rechnung zu stellen. 

    9. Der Vertragspartner hat für das angereiste Personal (4 Personen) der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) sowohl eine lokale Abendverpflegung (1 Mahlzeit pro Person + ausreichend Getränke) als auch eine Übernachtungsmöglichkeit (inklusive Frühstück) für die Nächtigung nach der Veranstaltung zu organisieren. Für die 4 Personen (Personal der Partnergesellschaften) ist je ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. 

    10. Der Vertragspartner verpflichtet sich mit dem Vertragsabschluss zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, welche dieser im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) über dessen Produkt „Silent Cinema“ erhält. Die Weitergabe von Konzepten, Materiallisten oder sonstigen Dokumenten durch den Vertragspartner an Dritte ist ausdrücklich an die Zustimmung der Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) gebunden.

    11. Der Vertragspartner verpflichtet sich mit dem Vertragsabschluss gegenüber den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) dazu, sämtliches Foto- & Videomaterial, welches der Vertragspartner durch für die Veranstaltung eigens organisierte Dienstleister von der jeweiligen Veranstaltung erhält, und auf welchem das Logo, Equipment, oder das Personal von „Silent Cinema“ abgebildet ist, unentgeltlich auch den Partnergesellschaften (strolzevents GmbH & Colorphyll GmbH) zur Verfügung zu stellen. Diese dürfen dieses Foto- & Videomaterial insbesondere auch zu Werbezwecken unentgeltlich verwenden. 

 

Stand: 30.11.2023